Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Januar 2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Thalassa Consulting (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Beratungs- und Implementierungsleistungen im Bereich Prozessoptimierung und Workflow-Implementierung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Implementierungsleistungen im Bereich Prozessoptimierung, Automatisierungsimplementierung, Strukturierung von Kommunikationsprozessen und Systemintegration. Der genaue Leistungsumfang, Zeitrahmen und die Vergütung werden in einem individuellen Angebot oder Projektauftrag festgelegt.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und nach anerkannten Grundsätzen der Fachpraxis. Es handelt sich grundsätzlich um Dienstleistungsverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder der Leistungsvereinbarung. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder der Vereinbarung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können zu einer entsprechenden Anpassung von Terminen und Vergütung führen.
§ 5 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Unterlagen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit die Informationen nicht allgemein bekannt sind oder ohne Zutun der Partei bekannt werden.
§ 6 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist — soweit rechtlich zulässig — ausgeschlossen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf den Wert des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung vorliegt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.